1. Aufträge nehmen wir nur zu den nachstehenden Bedingungen an und führen sie nur danach aus. Abweichende Erklärungen oder Bedingungen des Auftraggebers gelten nicht, selbst wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
2. Uns erteilte Aufträge, auch bei fernmündlicher Übermittlung oder mittels Fax oder per E-mail sind für den Auftraggeber bindend, für uns jedoch erst nach Auftragsbestätigung. Der Umfang unserer Leistungen ergibt sich aus unserer Auftragsbestätigung. Werden danach weitere Leistungen in Auftrag gegeben, führen wir diese nur aus, wenn wir sie ebenfalls bestätigen. Die gegenseitige Übermittlung von Schriftstücken per Telefax oder E-mail genügt dem Erfordernis der Schriftform.
3. Der Rücktritt von erteilten und bestätigten Aufträgen ist nur bis spätestens 6 Wochen vor der Veranstaltung möglich, danach jedoch sind 80% des Auftragswertes zu zahlen.
5. Wir verpflichten uns, uns erteilte Aufträge nach bestem Wissen und Gewissen unter Berücksichtigung uns bekannter technischer Vorgaben und Informationen nach den geltenden Regeln und dem Stand der Technik auszuführen. Uns erteilte Informationen werden wir vertraulich behandeln, auch nach Erledigung des Einzelauftrages. Uns übergebene Unterlagen werden nach Erledigung des Auftrages nach Wunsch an den Auftraggeber zurückgegeben.
6. Unser Auftraggeber ist verpflichtet, uns die Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages im vereinbarten Zeitrahmen ermöglichen. Dies können sein: Grundrisse, technische Pläne und Zeichnungen, Bestuhlungspläne, Flucht- und Rettungswegpläne, Bühnen- und Beschallungspläne, Beleuchtungspläne, Energieanforderungen und Materiallisten. Zur Informationserteilung gehören auch die Mitteilung des zeitlichen Ablaufs der geplanten Veranstaltung sowie die erforderlichen Einsatzzeiten. Sofern sich vor oder bei der Auftragsdurchführung herausstellen sollte, dass die uns erteilten Informationen unzureichend sind, werden wir dies unverzüglich mitteilen. Sofern nichts anderes vereinbart, ist unser Auftraggeber verpflichtet, die von der jeweiligen Berufsgenossenschaft vorgeschriebene Arbeitskoordination (§ 6 BGV-A1)* durchzuführen; für Schäden die darauf beruhen, dass unser Auftraggeber diese Verpflichtung verletzt, haften wir nicht.
7. Für die Veranstaltung notwendigen, technischen Einrichtungen müssen für unsere Mitarbeiter jederzeit zugänglich sein. Schlüssel, Pässe oder andere Zugangsberechtigungen sind uns vor der Veranstaltung auszuhändigen.
8. Soweit uns Mitarbeiter des Auftraggebers oder Mitarbeiter Dritter zur Planung oder Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellt werden, sind wir ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, die gesetzlichen Arbeitszeit und Arbeitsschutzvorschriften zu überwachen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns über besondere Gefahren und Risiken am Einsatzort vor Aufnahme unserer Arbeiten rechtzeitig zu informieren.
9. Uns vom Auftraggeber zur Verfügung gestelltes Material, welcher Art auch immer, muss sich in dem Zustand befinden, dass es den anerkannten Regeln und dem Stand der Technik entspricht. Dies entbindet uns nicht von den notwendigen Prüfungen vor Inbetriebnahme. Mängel an den Geräten sind dem Auftraggeber mitzuteilen.
10. Sollten Leistungen nach Vergütungs- und / oder Honorarsätzen berechnet werden, legen wir unserer Rechnung einen Leistungsnachweis bei. Widerspricht der Auftraggeber dem Inhalt des Leistungsnachweises nicht innerhalb von 10 Werktagen nach dessen Zugang, trifft ihn die Beweislast, dass unsere (Teil- )leistungen nicht erbracht worden sind. Wir behalten uns vor, nach Teilleistungen Abschlagsrechnungen zu erteilen, ebenfalls unter Beifügung eines Nachweises der erbrachten Teilleistungen.
11. Wir verpflichten uns, unsere Leistungen soweit wie möglich zu versichern und versichert zu halten. Wir haften nicht für Vermögensschäden und / oder entgangenen Gewinn, die über die Deckungssumme unserer Betriebshaftpflichtversicherung hinausgehen. Wir haften nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Diese Haftungsbeschränkung erstreckt sich auch auf Ansprüche Dritter, die in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen sind. Für den Fall, dass wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen an der Auftragsdurchführung gehindert sind, ist unser Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche unseres Auftraggebers sind für diesen Fall ausgeschlossen.
12. Die Energieversorgung muss den anerkannten Regeln und dem Stand der Technik entsprechen. Für ausreichend Stromanschlüsse in unmittelbarer Nähe der Technik hat der Auftraggeber Sorge zu tragen. Bei Schäden, die durch unsachgemäße Stromzufuhr entstehen, haftet der Auftraggeber, auch wenn der Aufbau der Geräte durch Personal der Firma Everlasting Entertainment UG erfolgt und uns ein fehlerhafter Stromanschluss vorgegeben wird.
14. Alle entstehenden Gebühren (GEMA, KSK, Sondernutzung, etc.) und zusätzlichen Kosten (Energieversorgung, Parkgebühren, Sonderausweise, etc.), gehen zu Lasten des Auftraggebers.
15. Die Verpflegung und angemessene Unterkunft der Techniker, Künstler, Musiker und anderem Personal muss gewährleistet sein. Daraus entstehende Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
16. Der Auftraggeber hat entliehene Geräte pfleglich zu behandeln und nur entsprechend unseren Anweisungen zu benutzen. Er haftet für Beschädigungen oder Verlust und trägt alle Kosten die durch Reparatur oder Wiederbeschaffung anfallen.
17. Verkaufte Artikel bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen unser Eigentum. Sie dürfen weder weiter verkauft, noch verpfändet werden. Das Transportrisiko geht grundsätzlich zu Lasten des Kunden.
18. Unsere Rechnungen sind vor jeder Veranstaltung bzw. Lieferung netto ohne Abzug zahlbar. Maßgebend für pünktliche Zahlung ist der Zahlungseingang bei uns, und nicht die Zahlungserteilung. Bei Zuwiderhandlung ist der Vermieter berechtigt, vom Mietvertrag zurückzutreten und die entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.
19. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Passau.
Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Für diesen Fall tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung die, die dem Vertragszweck am ehesten entspricht.